Erwägungsgrund 40 32024R1183
Die Mitgliedstaaten sollten sich neue, flexible Instrumente zunutze machen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung und in den auf ihrer Grundlage erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Diese Verordnung sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf Berichte und Bewertungen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen, wie sie im Zusammenhang mit Zertifizierungssystemen vorgesehen sind, die auf Unionsebene gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 eingerichtet werden, zurückzugreifen, um ihre Angaben hinsichtlich der Angleichung der Systeme oder von Teilen davon an die vorliegende Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu belegen.