Erwägungsgrund 50 32024R1183
Zur Straffung der Cybersicherheitsverpflichtungen, die Vertrauensdiensteanbietern auferlegt werden, und damit diese Anbieter und ihre jeweiligen zuständigen Behörden von dem durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 geschaffenen Rechtsrahmen profitieren können, müssen Vertrauensdienste geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß jener Richtlinie ergreifen, etwa Maßnahmen für den Umgang mit Systemfehlern, menschlichen Fehlern, böswilligen Handlungen oder natürlichen Phänomenen, um die Risiken für die Sicherheit der von diesen Anbietern bei der Erbringung ihrer Dienste genutzten Netz- und Informationssysteme zu beherrschen und erhebliche Sicherheitsvorfälle und Cyberbedrohungen im Einklang mit jener Richtlinie zu melden. In Bezug auf die Meldung von Sicherheitsvorfällen sollten Vertrauensdiensteanbieter alle Sicherheitsvorfälle melden, die erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung ihrer Dienste haben, einschließlich solcher, die durch Diebstahl oder Verlust von Geräten, Netzkabelschäden oder durch Vorfälle im Zusammenhang mit der Identifizierung von Personen verursacht werden. Die Anforderungen an das Cybersicherheitsrisikomanagement und die Meldepflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 sollten als Ergänzung zu den Anforderungen betrachtet werden, die Vertrauensdiensteanbietern mit der vorliegenden Verordnung auferlegt werden. Gegebenenfalls sollten die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten zuständigen Behörden die Anwendung der bestehenden nationalen Praktiken oder Leitlinien zur Umsetzung der Sicherheits- und Berichterstattungsanforderungen und der Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fortsetzen. Die vorliegende Verordnung lässt die Pflicht zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.