Erwägungsgrund 55 32024R1183
Jeder Diensteanbieter, der bescheinigte Attribute in elektronischer Form ausstellt, wie Abschlusszeugnisse, Führerscheine, Geburtsurkunden oder Vollmachten und Mandate zur Vertretung oder zum Handeln im Namen natürlicher oder juristischer Personen, sollte als Vertrauensdiensteanbieter elektronischer Attributsbescheinigungen angesehen werden. Einer elektronischen Attributsbescheinigung sollte die Rechtswirkung nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht alle Anforderungen einer qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigung erfüllt. Es sollten allgemeine Anforderungen festgelegt werden, damit qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen die gleiche Rechtswirkung haben wie rechtmäßig ausgestellte Bescheinigungen in Papierform. Diese Anforderungen sollten jedoch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, die zusätzliche sektorspezifische Vorschriften bezüglich der Form mit damit verbundenen Rechtswirkungen sowie insbesondere die etwaige grenzübergreifende Anerkennung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen festlegen, unberührt lassen.