Erwägungsgrund 44 32024R1183
Um eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte sowohl für qualifizierte als auch für nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter eine Untergrenze für das Höchstmaß an Geldbußen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen. Bei der Festlegung der Sanktionen sollten die Größe der betroffenen Einrichtungen, ihre Geschäftsmodelle und die Schwere der Verstöße gebührend berücksichtigt werden.