Erwägungsgrund 46 32024R1183
Diese Verordnung sollte ich nicht auf Aspekte im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Gültigkeit von Verträgen oder anderen rechtlichen Verpflichtungen erstrecken, für die nach Unionsrecht oder nationalem Recht Formvorschriften bestehen. Unberührt bleiben sollten ferner auch nationale Formvorschriften für öffentliche Register, insbesondere Handelsregister und Grundbücher.