Erwägungsgrund 51 32024R1183
Es sollte gebührend darauf geachtet werden, dass eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den gemäß Artikel 46b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannten Aufsichtsstellen und den gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden gewährleistet ist. Handelt es sich bei einer solchen Aufsichtsstelle nicht um eine solche zuständige Behörde, so sollten sie eng und zeitnah zusammenarbeiten, indem sie einschlägige Informationen austauschen, um sicherzustellen, dass Vertrauensdiensteanbieter wirksam beaufsichtigt werden und die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2022/2555 einhalten. Insbesondere sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannte Aufsichtsstellen befugt sein, gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannte oder eingerichtete zuständige Behörden aufzufordern, einschlägige Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Qualifikationsstatus zu verleihen und Aufsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 durch die Vertrauensdiensteanbieter durchzuführen, oder diese aufzufordern, die Nichterfüllung zu beheben.