Erwägungsgrund 67 32024R1183
Die Tätigkeiten nationaler Archive und Gedenkeinrichtungen in ihrer Eigenschaft als Organisationen, die der Erhaltung des dokumentarischen Erbes im öffentlichen Interesse dienen, sind in der Regel im nationalen Recht geregelt, und sie erbringen nicht notwendigerweise Vertrauensdienste im Sinne dieser Verordnung. Insofern solche Einrichtungen keine solchen Vertrauensdienste erbringen, berührt diese Verordnung nicht ihre Tätigkeit.