Erwägungsgrund 69 32024R1183
Die Rolle von Vertrauensdiensteanbietern für elektronische Journale sollte darin bestehen, für die fortlaufende Eintragung von Daten im Journal zu sorgen. Diese Verordnung berührt keine rechtlichen Verpflichtungen von Nutzern elektronischer Journale nach Unionsrecht oder nationalem Recht. So sollten beispielsweise Anwendungsfälle, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllen und Anwendungsfälle, die sich auf Finanzdienstleistungen beziehen, dem einschlägigen Finanzdienstleistungsrecht der Union genügen.