Erwägungsgrund 10 32024R2462
Das von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichtete Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde im Zuge des Beschränkungsverfahrens konsultiert und seiner Stellungnahme wurde Rechnung getragen. Der SEAC nahm die Auffassung des Forums zur Kenntnis, dass die von Deutschland vorgeschlagene Beschränkung als durchsetzbar angesehen werden kann, sofern klar ist, welche Stoffe in den Anwendungsbereich der Beschränkung fallen, und zuverlässige normative Prüfmethoden für alle Arten regulierter Stoffe festgelegt werden.