Erwägungsgrund 8 32024R2462
Am 8. Dezember 2021 verabschiedete der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der Agentur seine Stellungnahme, in der er zu dem Schluss kam, dass nicht nachgewiesen wurde, dass die von Deutschland vorgeschlagene Beschränkung für PFHxA, ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe unter Berücksichtigung ihres sozioökonomischen Nutzens und der Kosten die geeignetste unionsweite Maßnahme zur Bewältigung der festgestellten Risiken darstellt. Der SEAC war der Auffassung, dass eine Beschränkung für PFHxA, ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe im Allgemeinen eine geeignete Maßnahme zur Bewältigung der ermittelten Risiken darstellt. Auf der Grundlage der begrenzten verfügbaren Informationen über sozioökonomische Auswirkungen und Emissionsschätzungen konnte der SEAC jedoch zu keiner Schlussfolgerung darüber gelangen, ob die Bedingungen der Beschränkung in ihrer durch den SEAC geänderten Form die geeignetste Maßnahme darstellen, den ermittelten Risiken zu begegnen. Gleichwohl gelangte der SEAC zu einer Schlussfolgerung über den sozioökonomischen Nutzen und die Kosten einer Beschränkung für bestimmte Verwendungen, bei denen die Informationen zu den soziökonomischen Auswirkungen weniger unsicher waren. Der SEAC berücksichtigte die Schlussfolgerungen des RAC zur Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen und zur Minimierung von Emissionen, die Unumkehrbarkeit von PFHxA-Emissionen in die Umwelt, die verfügbaren Informationen zu Alternativen, die möglichen Funktionsverluste und die sozioökonomischen Auswirkungen. Der SEAC kam zu dem Schluss, dass eine Beschränkung der Verwendung in Bekleidungstextilien für Verbraucher, Feuerlöschschäumen für öffentliche Feuerwehren und mobile Brandbekämpfung, Papier und Karton als Lebensmittelkontaktmaterialien und Gemischen für Verbraucher angesichts ihres sozioökonomischen Nutzens und ihrer Kosten wahrscheinlich keine ungeeignete und eine Beschränkung der Verwendung in kosmetischen Mitteln im Hinblick auf ihren sozioökonomischen Nutzen und ihre Kosten wahrscheinlich eine geeignete Maßnahme ist, um dem mit der betreffenden Verwendung verbundenen Risiko zu begegnen.