Erwägungsgrund 15 32024R2462
Die Kommission erachtet es daher als notwendig, eine unionsweite Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von PFHxA, ihren Salzen und PFHxA-verwandten Stoffen in Folgendem zu erlassen: Textilien, Leder, Pelzen und Häuten in Bekleidung (etwa Outdoor-Bekleidung wie Regenjacken), damit in Bezug stehendem Zubehör (z. B. Handtaschen) und Schuhen für die breite Öffentlichkeit, Papier und Karton zur Verwendung als Lebensmittelkontaktmaterialien, Gemischen für die breite Öffentlichkeit, kosmetischen Mitteln sowie einigen Anwendungen von Feuerlöschschäumen.