Erwägungsgrund 20 32024R2462
Öffentliche Feuerwehren können während ihres Dienstes mit verschiedenartigen Bränden in unterschiedlichen Einrichtungen konfrontiert sein. Um der unterschiedlichen Organisation der öffentlichen Feuerwehren in allen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und für ein hohes Maß an Brandsicherheit zu sorgen, sollte bei der Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von PFHxA, ihren Salzen und PFHxA-verwandten Stoffen in Feuerlöschschäumen und Feuerlöschschaumkonzentraten eine Ausnahme für öffentliche Feuerwehren gelten, die in von der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erfassten Betrieben tätig werden und die Schäume und die Ausrüstung nur hierfür verwenden.