Erwägungsgrund 24 32024R2462
Den Interessenträgern und den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um angemessene Maßnahmen für die Einhaltung der Beschränkung zu ergreifen. Daher sollte unter Berücksichtigung der Vorschläge aus dem Dossier nach Anhang XV sowie der Erwägungen des RAC und des SEAC die Anwendung der Beschränkung für Feuerlöschschäume, die zu Ausbildungs- und Prüfzwecken sowie für öffentliche Feuerwehren verwendet werden, um 18 Monate, für Textilien, Leder, Pelze und Häute in Bekleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör sowie Schuhen für die breite Öffentlichkeit, Papier und Karton zur Verwendung als Lebensmittelkontaktmaterialien, Gemischen für die breite Öffentlichkeit und kosmetischen Mitteln um 24 Monate, für Textilien, Leder, Pelze und Häute außerhalb von Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör für die breite Öffentlichkeit um 36 Monate und für in der Zivilluftfahrt verwendete Feuerlöschschäume um fünf Jahre verschoben werden.