Erwägungsgrund 19 32024R2462
Am 14. Januar 2022 legte die Agentur im Namen der Kommission ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vor, in dem sie eine Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen (sowohl in Konzentraten als auch im gebrauchsfertigen Feuerlöschschaum-Gemischen) vorschlägt. PFHxA, ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe fallen in den Anwendungsbereich dieses Beschränkungsvorschlags. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Entscheidung über die Beschränkung der Verwendung von PFHxA, ihren Salzen und PFHxA-verwandten Stoffen bei den meisten Verwendungen von Feuerlöschschäumen angemessener auf Grundlage des Beschränkungsdossiers für alle PFAS in Feuerlöschschäumen getroffen wird. Da jedoch Alternativen weithin verfügbar und bereits als Ersatz für PFHxA, ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe in Feuerlöschschäumen für Ausbildungs- und Prüfzwecke, für öffentliche Feuerwehren sowie für die Zivilluftfahrt eingesetzt werden, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beschränkung dieser Verwendungen nicht verzögert werden sollte.