Erwägungsgrund 13 32024R2462
Nach Auffassung der Kommission ist nicht nachgewiesen, dass die vorgeschlagene Beschränkung in der durch den RAC und den SEAC geänderten Fassung die geeignetste unionsweite Maßnahme ist, den festgestellten Risiken zu begegnen, da die vorgelegten Daten zu Emissionen, Risikominderung und sozioökonomischen Auswirkungen unsicher sind. Der RAC wies eindeutig darauf hin, dass die berichteten quantitativen Freisetzungsschätzungen aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Abschnitten des Hintergrunddokuments zur Stellungnahme zum Dossier nach Anhang XV, einer unzureichenden Begründung der Annahmen und erheblicher Lücken in den vorgelegten Informationen oder bei der Berichterstattung über die zugrunde liegende Berechnungsmethode für die verschiedenen Verwendungssektoren unzuverlässig sind.