Erwägungsgrund 14 32024R2462
Trotz der bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf die verfügbaren Daten stimmt die Kommission mit dem RAC darin überein, dass Freisetzungen in die Umwelt und die Exposition von Menschen durch eine Vielzahl von Daten aus der Überwachung von Umwelt und Menschen bestätigt wurden und dass die Herstellung von PFHxA, ihren Salzen und PFHxA-verwandten Stoffen sowie die Verwendungen dieser Stoffe, die zu nicht angemessen kontrollierten Freisetzungen in die Umwelt führen, minimiert werden sollten. Anstelle einer umfassenden Beschränkung betrachtet die Kommission eine gezielte Beschränkung als die geeignetste unionsweite Maßnahme, um den ermittelten Risiken zu begegnen. Nach Auffassung der Kommission sollte die Beschränkung auf jene Verwendungen ausgerichtet sein, bei denen der RAC und der SEAC zu dem Schluss kamen, dass es nicht möglich ist, Risikomanagementmaßnahmen zur Minimierung der Emissionen durchzuführen, bzw. dass die Beschränkung der spezifischen Verwendung im Hinblick auf den sozioökonomischen Nutzen und die Kosten eine wahrscheinlich geeignete oder wahrscheinlich nicht ungeeignete Maßnahme darstellt. Bei diesen Verwendungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Risiko nicht angemessen beherrscht wird, Alternativen zur Verfügung stehen und die sozioökonomischen Kosten im Vergleich zum Nutzen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt wahrscheinlich begrenzt sind.