Erwägungsgrund 22 32024R2462
Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Ausnahmeregelung für alle Stoffe mit einer Perfluoralkylgruppe mit der Formel C6F13-, die direkt an ein Schwefelatom gebunden ist (Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und verwandte Stoffe), vorgesehen werden sollte, da diese Stoffe nach der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates verboten sind.