Art. 31 32025R1355
Vertraulichkeit
Die von einem SIPS-Betreiber mit einer zuständigen Behörde auf vertraulicher Basis ausgetauschten Informationen können von dieser zuständigen Behörde innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ausgetauscht werden. Solche Informationen sind von den Mitgliedern der ESZB im Einklang mit der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 37.1 der ESZB-Satzung vertraulich zu behandeln.