Art. 56 32026R1184
Zur Förderung des grenzüberschreitenden Personen- und Schienengüterverkehrs stimmen sich die Mitgliedstaaten untereinander ab, um für die Stimmigkeit zwischen ihren jeweiligen gemäß Artikel 4 festgelegten strategischen Leitlinien und nationalen Anforderungen zu sorgen. Sie legen insbesondere Verfahren und Zeitpläne für ihre Koordinierung fest und veröffentlichen diese.
Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt insbesondere Folgendes:
die Mitgliedstaaten stimmen sich auf der am besten geeigneten geografischen Ebene und, soweit möglich, im Rahmen bestehender Foren ab, um wirksame und effiziente Ergebnisse zu erzielen, insbesondere auf der Ebene der Europäischen Verkehrskorridore;
die Mitgliedstaaten beziehen gegebenenfalls die Europäischen Koordinatoren mit ein, insbesondere wenn Fortschritte bei den betrieblichen Prioritäten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1679 erzielt werden;
die Mitgliedstaaten laden die Kommission zu Angelegenheiten ein, bei denen eine Koordinierung auf Unionsebene erforderlich ist oder wenn dies anderweitig relevant ist.