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Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine Ausnahme vom Verbot der Weitergabe und der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Verbringung von Flüssigerdgas (im Folgenden „LNG“), das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, in Drittländer eingeführt. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung bestimmter Partnerländer abgemildert werden.