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Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine vorübergehende Ausnahme für die Verbringung oder den Kauf im Zusammenhang mit der Verbringung von LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, eingeführt, wenn diese Verbringung oder dieser Kauf im Zusammenhang mit dieser Verbringung für Drittländer bestimmt ist. Um sicherzustellen, dass die vorübergehende Ausnahme die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union nicht untergräbt, sollte in dieser Bestimmung ausdrücklich eine Vorschrift enthalten sein, nach der die Gesamtkapazität an russischem LNG, das von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union im Rahmen der vorübergehenden Ausnahme in Drittländer verbracht wird, nicht die jährliche Menge an LNG, das im Jahr 2025 seinen Ursprung in Russland hatte oder aus Russland ausgeführt wurde, übersteigen darf, sodass jeglicher Anstieg der Ausfuhreinnahmen Russlands aus solchen Verbringungen vermieden wird. Um sicherzustellen, dass die vorübergehende Ausnahme weiterhin den Zielen der restriktiven Maßnahmen der Union dient, sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die Wirtschaftsbeteiligte der Union beeinträchtigen, regelmäßig die Maßnahmen bewerten und ihre Bewertung dem Rat vorlegen. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte der Rat das Funktionieren der vorübergehenden Ausnahme überprüfen und gegebenenfalls beschließen können, sie zu verkürzen, zu verlängern oder zu beenden.