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Die Rechtsvorschriften und die Gerichtspraxis in Russland ermöglichen es Personen, Klage vor bestimmten russischen Gerichten einzureichen, die sich dann für Streitigkeiten zuständig erklären und Urteile gegen Unternehmen der Union in Bezug auf Verträge oder Transaktionen erlassen, die von restriktiven Maßnahmen der Union berührt werden. Entsprechende Belege deuten darauf hin, dass russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine dieser russischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln oder die im Eigentum oder unter der Kontrolle solcher Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, daher versuchen oder versuchen könnten, im Zusammenhang mit Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und (EU) Nr. 833/2014 verhängt wurden, solche Gerichtsverfahren anzustrengen und weiterzuverfolgen, oder versuchen oder versuchen könnten, die Anerkennung oder Vollstreckung von Urteilen, die in solchen Gerichtsverfahren ergangen sind, zu erlangen. Um die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen der Union zu wahren, muss die Union tätig werden, um die Auswirkungen dieser Praxis abzumildern. Erstens muss sichergestellt werden, dass Unionsgerichte – zusätzlich zu Anordnungen, bestimmte missbräuchliche Gerichtsverfahren nicht anzustrengen bzw. nicht weiterzuverfolgen – anordnen können, dass die Vollstreckung, Anerkennung oder Zugrundelegung von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen oder sonstigen gerichtlichen Entscheidungen, die in solchen Gerichtsverfahren erwirkt wurde oder erwirkt werden könnte, in keinem Rechtsraum angestrebt werden darf. Zweitens müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen eines russischen Gerichts oder einer russischen Behörde im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit den Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und (EU) Nr. 833/2014 verhängten Maßnahmen berührt wurde, nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, unabhängig davon, ob die betreffenden Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder anderen gerichtlichen Entscheidungen gemäß Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation erlassen wurden.