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Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine gezielte Ausnahme für bestimmte Forschungseinrichtungen vom bestehenden Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Annahme von Finanzmitteln, Zuwendungen oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile oder Unterstützung aus Russland eingeführt, um bestehende Verpflichtungen beispielsweise in Bezug auf den Betrieb, die Instandhaltung, die Modernisierung oder den Bau der betreffenden Forschungseinrichtungen zu decken.