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Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 werden die Fristen für bestimmte Ausnahmeregelungen verlängert, die für den Abzug von Investitionen aus Russland erforderlich sind. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten sich darüber im Klaren sein, dass Russland ein Land ist, in dem keine Rechtsstaatlichkeit mehr herrscht, und dass die Russische Föderation mehrere Gesetze erlassen hat, die auf Vermögenswerte von Unternehmen aus sogenannten „unfreundlichen Ländern“, einschließlich Mitgliedstaaten, abzielen. Diese Situation hat zu der anhaltenden Bedrohung geführt, dass Vermögenswerte aus der Union in Russland festgesetzt sind, ohne dass die Möglichkeit besteht, sie ordnungsgemäß abzuziehen. Vor diesem Hintergrund wird Unternehmen in der Union dringend empfohlen, alle möglichen Schritte zur Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland zu unternehmen und dort keine neuen Tätigkeiten aufzunehmen. Leider haben neue Gesetzgebung, Gerichtsurteile und Praktiken in Russland es Wirtschaftsbeteiligten aus der Union noch schwieriger gemacht, sich geordnet aus dem russischen Markt zurückzuziehen. Es ist daher angezeigt, die Ausnahmen für den Abzug von Investitionen zu verlängern, damit die Unternehmen aus der Union so schnell wie möglich aus dem russischen Markt aussteigen können. Diese verlängerten Ausnahmen werden von den Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis gewährt und konzentrieren sich darauf, einen geordneten Prozess für den Abzug von Investitionen zu ermöglichen, der ohne die Verlängerung dieser Fristen nicht möglich wäre.