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Die Union hat bereits Maßnahmen ergriffen, um die Einnahmen Russlands aus LNG-Ausfuhren zu beschränken. Diese Ausfuhren hängen von der Verfügbarkeit von LNG-Tankschiffen ab, weshalb es wichtig ist, die Möglichkeit für Russland einzuschränken, LNG-Tankschiffe zu erlangen und zu nutzen. Zu diesem Zweck werden mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 eine Meldepflicht für den Verkauf von LNG-Tankschiffen und die Möglichkeit eingeführt, neue Beschränkungen für den Verkauf von LNG-Tankschiffen einzuführen, damit diese Tankschiffe nicht für die russischen Interessen eingesetzt werden können. Was die von Verkäufern in der Union anzuwendende Sorgfaltspflicht betrifft, so wird der Verkäufer in der Union nicht für eine spätere Verletzung der Endverwendungsverpflichtungen durch den Käufer haftbar gemacht, sofern der Verkäufer aus der Union in gutem Glauben gehandelt hat und nicht über Informationen verfügte, die Vorsatz bezüglich der Umgehung der Maßnahmen vermuten lassen. Die Haftung für einen solchen Verstoß liegt bei dem Käufer aus einem Drittland, der das vertragliche Verbot nicht einhält. Die Beschränkungen gemäß Artikel 3qa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelten für Verkäufer von LNG-Tankschiffen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen oder in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, und sie müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs ihre Sorgfaltspflicht erfüllen. Diese Beschränkungen gelten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und finden keine extraterritoriale Anwendung für Personen und Organisationen aus Drittländern. Diese Beschränkungen gelten daher unbeschadet der Flagge der Tankschiffe, und bringen für den betreffenden Flaggenstaat keinerlei Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften mit sich.