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Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, Einführern unter strengen Bedingungen zu gestatten, für die Lieferung von Erdölerzeugnissen, die in einem Drittland gewonnen wurden, an die Gebiete in äußerster Randlage und die mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete angesichts der besonderen geografischen Merkmale dieser Gebiete, Länder und Hoheitsgebiete und ihrer Versorgungsengpässe keinen Nachweis des Ursprungslands des Rohöls vorzulegen, um Fällen Rechnung zu tragen, in denen es schwierig ist, einen Ursprungsnachweis zu erlangen.