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Die Union hat bereits bestimmte Schiffe benannt, um den Betrieb der betreffenden Schiffe einzudämmen. Dieser Betrieb kann sich auf die Erbringung von Dienstleistungen wie Bunkerdiensten, Schleppdiensten und Umladungen von Schiff zu Schiff durch Drittlandschiffe stützen. Um gegen die Erbringung solcher Dienstleistungen vorzugehen und davon abzuschrecken, sollte der Anwendungsbereich der Benennungskriterien auf Schiffe, die derartige Dienstleistungen erbringen, ausgeweitet werden. Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 werden weitere Schiffe benannt.