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Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 werden 51 Organisationen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen. Diese Organisationen gehören zum militärisch-industriellen Komplex Russlands oder unterhalten kommerzielle oder sonstige Verbindungen mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands oder mit dessen Verteidigungs- und Sicherheitssektor oder unterstützen diese anderweitig. Diesen Organisationen werden strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt. Zu den mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 in diesen Anhang aufgenommenen Organisationen gehören Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und dadurch die Umgehung von restriktiven Maßnahmen der Union ermöglichen oder ihren Zweck unterlaufen, einschließlich der restriktiven Maßnahmen der Union in Bezug auf Mikroelektronik, numerisch gesteuerte (computer numerical controlled, CNC) Werkzeugmaschinen und Ausrüstung zur Bearbeitung von Halbleitern.