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Angesichts der sehr ernsten Lage werden mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 33 Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen, für die ein Transaktionsverbot gilt. Das Transaktionsverbot gilt für bestimmte russische Kredit- oder Finanzinstitute und andere Organisationen, einschließlich solcher, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, sowie für russische Tochterunternehmen von Kredit- oder Finanzinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind, insbesondere weil sie entweder große und wichtige regionale Banken sind, die somit regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, und für solche, die für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von Bedeutung sind, insbesondere weil sie Banken sind, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten der Ukraine oder durch die Erbringung von Finanzdienstleistungen in diesen Gebieten untergraben, oder Banken, die Finanzdienstleistungen für Angehörige der russischen Streitkräfte anbieten, oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden. Diese Aufnahmen in die Listen sollten auch im einschlägigen Anhang der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 berücksichtigt werden.