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Um gegen eine solche Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union durch Drittländer vorzugehen, wird mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 die Möglichkeit eingeführt, jegliche Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, bei denen es sich um Organisationen handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, oder um Plattformen, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglichen, und die in den im entsprechenden Anhang des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Drittländern niedergelassen sind, zu verbieten.