Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine eng begrenzte Ausnahme eingeführt, um die Ausführung von Transaktionen mit einer bestimmten Organisation unter Eintrag Nummer 4 in Anhang XVIII des Beschlusses 2014/512/GASP nur dann zu ermöglichen, wenn dies für die Zahlung einer fälligen Gegenleistung an ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut erforderlich ist, die auf der Grundlage eines vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbarten und ordnungsgemäß ausgeübten Rechts auf Verkaufsoption durchgeführt wird. Durch diese Ausnahmeregelung werden die allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht untergraben und sie wird ausschließlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, einer unbeabsichtigten nachteiligen Folge für einen Wirtschaftsbeteiligten der Union entgegenzuwirken. Im Einklang mit dem Standpunkt der Union sollte diese Ausnahmeregelung nicht die Erbringung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr erlauben, die unter allen Umständen verboten bleiben sollte.