§ 10 ZVO-GS
Besondere Grundsätze zur Versetzung
Ein Schüler/Eine Schülerin ist am Ende der Klassenstufen 3 und 4 nicht zu versetzen, wenn er/sie im Jahreszeugnis der Klassenstufen 3 und 4 in zwei der Unterrichtsfächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht eine Note unter „ausreichend“ erhält. In allen anderen Fällen ist der Schüler/die Schülerin zu versetzen.