§ 13 ZVO-GS
Ist die Versetzung eines Schülers/einer Schülerin nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, werden die Erziehungsberechtigten durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis „Versetzung gefährdet“ oder „Versetzung sehr gefährdet“ verständigt. Auf die Möglichkeit des freiwilligen Zurücktretens (§ 15) ist hinzuweisen.
Wird eine Gefährdung erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 9.
Bei schwerwiegenden Verhaltensauffälligkeiten oder Leistungsrückständen während eines Schulhalbjahres sind die Erziehungsberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen und zu einem Beratungsgespräch einzuladen.
Die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Vermerke oder Mitteilungen sollten gegebenenfalls durch Hinweise auf Fördermöglichkeiten oder Maßnahmen zu ihrer Behebung ergänzt werden.
Aus dem Fehlen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Vermerke oder Mitteilungen kann ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden. Vierter Abschnitt Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer