§ 17 ZVO-GS
(1)
Bei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen dieser Zeugnis- und Versetzungsordnung fällt auf jedes Fach, in dem der/die betroffene Schüler/Schülerin unterrichtet wurde, eine Stimme; hierbei hat die in der jeweiligen Klasse tätige Förderschullehrkraft ebenfalls eine Stimme; der/die Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn er/sie nicht in der Klasse unterrichtet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2)
Im Übrigen gelten die Ergänzenden Verfahrensvorschriften zu den Lehrerkonferenzen als Allgemeine Konferenzordnung (AKO) vom 16. Februar 1975, GMBl. Saar 1975 S. 212, in ihrer jeweils geltenden Fassung. Achter Abschnitt Schlussvorschriften