§ 16 ZVO-GS
Ein Schüler/Eine Schülerin kann nach erfolgreichem Abschluss der Klassenstufe 4 der Grundschule in die Klassenstufe 5 der Gemeinschaftsschule oder des Gymnasiums übergehen; die Möglichkeit, zu einer privaten Ersatzschule überzugehen, bleibt unberührt. Die Erziehungsberechtigten teilen der Grundschule unverzüglich mit, an welcher Schule sie ihr Kind angemeldet haben.
Das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 (Anlage 5) enthält im Teil „Entwicklungsbericht“ Hinweise über die bisherige Lern- und Leistungsentwicklung des Schülers/der Schülerin, seine/ihre Arbeitshaltung, seine/ihre Art des Arbeitens und Lernens, sein/ihr Sozialverhalten, sein/ihr Denkvermögen und seine/ihre sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Er enthält auch Hinweise auf besondere Leistungsschwächen in den Teilbereichen Lesen und Rechtschreiben des Faches Deutsch oder auf besondere Leistungsschwächen aufgrund einer anderen Muttersprache als Deutsch und daraus resultierendem, weiter bestehendem Förderbedarf sowie auf sonstige Beeinträchtigungen der schulischen Leistungen. Der Entwicklungsbericht ist unter „Zusammenfassende Beurteilung“ mit einer Aussage für den weiteren Bildungsweg des Schülers/der Schülerin abzuschließen. Es ist eine der folgenden Aussagen zu verwenden: Der Schülerin/Dem Schüler wird aufgrund ihrer/seiner bisherigen Leistungsentwicklung der Besuch eines Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule empfohlen.“ oder „Der Schülerin/Dem Schüler wird aufgrund ihrer/seiner bisherigen Leistungsentwicklung der Besuch einer Gemeinschaftsschule empfohlen.“
Mit Ausgabe des Halbjahreszeugnisses lädt der Klassenleiter/die Klassenleiterin die Erziehungsberechtigten zu einem verpflichtenden Beratungsgespräch ein. Das Beratungsgespräch findet innerhalb der beiden darauf folgenden Wochen statt. In diesem Gespräch werden die im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 genannten Noten und die im Entwicklungsbericht getroffenen Feststellungen über die Lern- und Leistungsentwicklung, die Arbeitshaltung, die Art des Arbeitens und Lernens, das Sozialverhalten, das Denkvermögen und die sprachliche Ausdrucksfähigkeit erläutert, vertieft und begründet sowie Hinweise für die Auswahl der geeigneten Schulform, gegebenenfalls auch unter dem Aspekt des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung, gegeben, um den Erziehungsberechtigten eine Entscheidung über die von ihrem Kind künftig zu besuchende Schulform zu ermöglichen. Nehmen sie an dem Beratungsgespräch nicht teil, ist ihnen die gemäß Absatz 2 verwendete Aussage mit einer schriftlichen Erläuterung zuzuleiten. Siebter Abschnitt Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz