§ 1 BauVorlVO
Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 69 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung, für die Kenntnisgabe der verfahrensfreien Vorhaben (§ 61 Absatz 2 der Landesbauordnung), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Absatz 4 Satz 2 der Landesbauordnung) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 63 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
In den Verfahren nach den §§ 63 bis 65 der Landesbauordnung sind als Bauvorlagen einzureichen:
die Vervielfältigung der Flurkarte (§ 2),
der Lageplan (§ 3),
die Bauzeichnungen (§ 4),
die Bau- und Nutzungsbeschreibung (§ 5),
der Nachweis der baulichen Nutzung (§ 6),
die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 7),
die bautechnischen Nachweise (§§ 8 - 11) und gegebenenfalls dazugehörige Bescheinigungen,
bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, einer anderen städtebaulichen Satzung nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung oder einer Örtlichen Bauvorschrift ein Auszug aus dieser Satzung, aus dem sich die für das Vorhaben geltenden Festsetzungen ergeben.
Bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 Absatz 2 der Landesbauordnung sind von der Bauherrin oder dem Bauherrn als erforderliche Unterlagen eine Lageplanskizze mit Angabe des Baugrundstücks (Anschrift, Gemarkung, Flurstück) und der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück und eine Beschreibung des Vorhabens einzureichen.
Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften.
Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser, die oder der die Bauvorlagen erstellt oder anerkannt hat, enthalten. Bauvorlagen nach § 61 Absatz 2 und 4 müssen eine Angabe über die Bauherrin oder den Bauherrn enthalten.