§ 5 BauVorlVO
Die Bau- und Nutzungsbeschreibung gliedert sich in folgende Teile: Bei Vorhaben geringen Umfangs kann auf die Aufgliederung der Beschreibung verzichtet werden.
Beschreibung der Beschaffenheit und Lage des Baugrundstückes,
Beschreibung der baulichen Anlage, insbesondere ihrer Nutzung und Konstruktion sowie das barrierefreie Bauen soweit erforderlich,
Beschreibung der Feuerungsanlage und der Lagerung der Brennstoffe,
Betriebsbeschreibung bei Vorhaben nach den Absätzen 2 bis 4,
Bauzahlenberechnung.
Für gewerbliche Anlagen und Räume, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Erlaubnis nach den Rechtsverordnungen nach § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), in der jeweils geltenden Fassung nicht bedürfen, muss die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über:
die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe von Art und Ausmaß der entstehenden Einwirkungen auf die Beschäftigten, die Nachbarschaft und die Allgemeinheit durch Erschütterungen, Geräusche, Strahlen, Wärme, Gas, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß und Gerüche sowie die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung der Emissionen nach dem Stand der Technik,
die Art und Menge der zu verwendenden Stoffe einschließlich der Brennstoffe, der herzustellenden Erzeugnisse und der anfallenden Abfälle sowie die Art und Menge ihrer Lagerung und bei Abfällen die vorgesehene Art der Beseitigung,
die technische Ausstattung unter Angabe der Zahl, der Bauart, des Typs, der Leistung und der Ausrüstung der vorgesehenen Maschinen und Apparate sowie der vorgesehenen Aufstellungsorte; der verfahrenstechnische Zusammenhang ist schematisch darzustellen,
die Anzahl der Beschäftigten getrennt nach Geschlechtern,
die Höchstzahl der in jedem Raum beschäftigten Personen,
die Lage, Größe und Beschaffenheit der für die Beschäftigten vorgesehenen besonderen Einrichtungen wie Waschräume, Toilettenräume, Umkleideräume und Pausenräume.
Für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen oder zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe muss die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über:
den Lagerort und die Lagerungsart sowie den Standort der Anlage,
die Art, maximale Größe und Anzahl der Gebinde je Stoff und die Gesamtmenge, die maximale Menge des in der Anlage befindlichen Stoffes, die Lieferintervalle der Stoffe,
die Einstufung der Stoffe und, soweit erforderlich, ihre Gefahrenklasse nach der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden Fassung und nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in der jeweils geltenden Fassung; das Sicherheitsdatenblatt ist mit einzureichen,
die Lagerbehälter und Arbeitsbehälter sowie ihre Zulassungen,
die Abfüll- und Umschlageinrichtungen,
die Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,
die Rohrleitungen,
die Rückhaltemöglichkeiten von verunreinigtem Löschwasser.
Für landwirtschaftliche Betriebe muss die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über:
die Größe der Betriebsflächen, deren Nutzungsarten und Eigentumsverhältnisse,
die Art und den Umfang der Viehhaltung,
die Art, die Lagerung und den Verbleib der tierischen Abgänge,
die Art, die Menge und die Lagerung der Stoffe, die feuer-, explosions-, gesundheitsgefährlich oder wassergefährdend sind,
die Art, die Menge und die Beseitigung der Abfälle,
die Anzahl der Arbeitskräfte, ihre fachliche Eignung sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten,
die Kosten und den Nutzen.
Bei Vorhaben auf altlastenverdächtigen Flächen sind Art und Umfang der Verunreinigung zu erläutern.
Die Bauzahlenberechnung muss eine prüffähige Aufstellung der zu erwartenden Baukosten, aufgegliedert nach Rohbau- und Herstellungskosten, der Ermittlung des Bruttorauminhaltes und der Nutzfläche nach DIN 277 sowie der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder (§ 47 der Landesbauordnung) enthalten. Bei Baumaßnahmen geringen Umfangs kann die Bauaufsichtsbehörde auf Angaben nach Satz 1 verzichten.