§ 4 BauVorlVO
Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1 : 100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist.
In den Bauzeichnungen sind mindestens darzustellen:
die Gründung der geplanten baulichen Anlagen und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
die Grundrisse aller Geschosse und des Dachraumes mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung
der Treppen und der zu ihnen oder ins Freie führenden Rettungswege,
der Aufschlagrichtung der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,
der Abgasanlagen und Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen,
der Räume für die Aufstellung von Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken unter Angabe der Nennleistung sowie Angaben zur Brennstofflagerung mit vorgesehener Art und Menge des Brennstoffes,
der ortsfesten Behälter für Gas, Öl, wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten und feste Brennstoffe,
der Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen, und der Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
der Aufzugsschächte, Aufzüge und deren nutzbare Grundflächen für Fahrkörbe,
soweit erforderlich, der für die Erfüllung der Barrierefreiheit maßgeblichen Angaben,
die Schnitte mit Angabe oder Einzeichnung
der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses zur öffentlichen Verkehrsfläche,
der Deckenkonstruktion, der Geschosshöhen und lichten Raumhöhen,
der Dachkonstruktion und des Dachaufbaus,
der Dachneigungen und Dachhöhen,
des Maßes H (§ 7 Absatz 4 der Landesbauordnung), soweit dieses nicht in den Ansichten angegeben ist,
der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
des Anschnitts der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche mit den Höhenangaben, bezogen auf die Fußbodenoberkante des Erdgeschosses,
die Ansichten der geplanten baulichen Anlagen mit
der Angabe der Höhe der Fußbodenoberkante des höchst gelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel,
der Einzeichnung des Anschlusses an Nachbargebäude,
die Höhen der Firste über der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche, die Dachneigungen sowie das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang, bezogen auf die vorhandene und die geplante Geländeoberfläche,
der Darstellung des vorhandenen und des geplanten Geländeverlaufs und des Straßenlängsgefälles mit den Höhenangaben, bezogen auf die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens und mit der Darstellung des Anschlusses an das Nachbargelände,
den technischen Anlagen zur Gewinnung von Heiz- und Kühlenergie, elektrischer Energie und zur Brauchwassererwärmung an und auf der Gebäudehülle und auf dem Grundstück,
die Art und Lage der Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen.
In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
der Maßstab und die Maße,
die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen,
die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
das Brandverhalten und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes diese Anforderungen gestellt werden,
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.
Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur neu geplante Bauteile dargestellt werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass einzelne Bauzeichnungen oder Teile hiervon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und weitere Farben erläutert werden.