§ 8 BauVorlVO
Zum Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie die notwendigen Beschreibungen und Verwendbarkeitsnachweise erforderlich. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben.
Eine Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit baulicher Anlagen durch Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige liegt vor, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft (Kriterienkatalog):
Die Baugrundverhältnisse sind nicht eindeutig und erlauben keine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054 oder die Gründung erfolgt auf setzungsempfindlichem Baugrund (i.d.R. stark bindige Böden).
Bei erddruckbelasteten Bauwerken beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche über 4 m oder Wasserdruck muss rechnerisch berücksichtigt werden.
Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind erforderlich.
Tragende und aussteifende Bauteile gehen nicht bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist erforderlich.
Die Geschossdecken sind nicht linienförmig gelagert oder können nicht für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m²) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m²) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten planmäßig Einzellasten.
Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können nicht mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden oder räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind erforderlich.
Es sind außergewöhnliche Beanspruchungen, wie etwa dynamische Einwirkungen, vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch verfolgt werden.
Es werden besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau oder geschweißte Aluminiumkonstruktionen, angewendet.
Es handelt sich um eine sonstige bauliche Anlage, die kein Gebäude ist, mit einer Höhe von mehr als 10 m (§ 67 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Landesbauordnung).
Die Höhe der Behälter misst im Lichten mehr als 3,00 m, der Durchmesser mehr als 5,00 m. Die Oberfläche der Erdanschüttung liegt nicht rundum auf gleicher Höhe oder die Verkehrslast auf dem Deckel kann nicht allein mit einer Flächenlast von 5,00 kN/m² rechnerisch berücksichtigt werden. Das Füllgut besteht aus wassergefährdenden Stoffen wie etwa Jauche.
Bei Brücken beträgt die Spannweite mehr als 3,00 m, die Höhe der Überbauoberseite liegt mehr als 2,00 m über dem Gelände oder die Nutzung kann nicht allein mit einer Flächenlast von 5,00 KN/m² rechnerisch berücksichtigt werden.
Bei Stützwänden liegt ein Geländeversprung größer als 2,00 m vor oder beiderseits der Wand - in einem Abstand gleich dem Geländeversprung - verläuft die Geländeoberfläche nicht horizontal.
Die Stehebene von Tribünen ist nicht horizontal oder liegt an einer Stelle mehr als 1,00 m über der Aufstandsfläche.
Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird.