§ 9 BauVorlVO
Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz
Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen. Für die in Satz 1 geforderten Nachweise sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Prüfzeugnisse oder Gutachten einzureichen.