§ 13 BauVorlVO
Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 76 der Landesbauordnung und dem Antrag auf Zulassung von Abweichungen nach § 68 Absatz 1 der Landesbauordnung, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 des Baugesetzbuchs oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I. S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I. Nr. 176), in der jeweils geltenden Fassung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs sind beizufügen:
eine allgemeine Beschreibung des geplanten Vorhabens,
die genaue Benennung der mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen oder der beantragten Abweichung, Ausnahme oder Befreiung unter Angabe der Gründe,
die Bauvorlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, soweit sie zur Beurteilung der mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen oder für die Entscheidung über die beantragte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich sind.
§ 1 Absätze 4 bis 6 und § 1a gelten entsprechend.