§ 3 BauVorlVO
Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 auf der Grundlage der Flurkarte und einer örtlichen Aufnahme des tatsächlichen Bestandes aufzustellen. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern.
Bei einem unübersichtlichen Verlauf der Grenzen des Baugrundstücks muss der Lageplan von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 650), in der jeweils geltenden Fassung angefertigt werden (amtlicher Lageplan). Können die nach Absatz 3 Nummer 3 erforderlichen Spannmaße aufgrund des Vermessungszahlenwerks nicht einwandfrei angegeben werden, hat die Bauherrin oder der Bauherr bei einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes eine Grenzfeststellung zu beantragen.
Der Lageplan muss, soweit die Angaben nicht bereits aus der Vervielfältigung der Flurkarte ersichtlich sind, enthalten:
seinen Maßstab und die Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung,
die Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Grundbuch, Liegenschaftskataster und, soweit vorhanden, Straße und Hausnummer unter Angabe der Eigentümerinnen und Eigentümer,
die katastermäßigen Grenzen, die Spannmaße entlang der Grundstücksgrenzen und den Flächeninhalt des Baugrundstücks,
die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und die Höhenlagen des Baufeldes über einem angegebenen Bezugspunkt oder über Normalnull, bezogen auf die vorhandene und die geplante Geländeoberfläche,
die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen unter Angabe der Straßenklasse,
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl, Dachform und Dachneigung sowie der Bauart der Außenwände und der Bedachung,
Kulturdenkmäler im Sinne des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 260 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung, und geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne von Kapitel 4 Abschnitt 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken,
die Festsetzungen des Bebauungsplanes, einer anderen städtebaulichen Satzung nach dem Baugesetzbuch oder der Örtlichen Bauvorschrift über die Art und das Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen und die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Dachneigung, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Verkehrsfläche, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen und der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken,
die Abstände der geplanten baulichen Anlagen zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, zu Gleisanlagen, zu Wasserflächen, Wäldern, Mooren und Heiden sowie zur Bundesaußengrenze,
die Aufteilung der nicht überbauten Flächen nach § 10 der Landesbauordnung unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder, der Zufahrten sowie der Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr und der Kleinkinderspielplätze; die Art der Befestigung der Flächen sowie die Art der Bepflanzung bei mehr als vier Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind anzugeben,
die Grünflächen und die Flächen, die gärtnerisch angelegt oder mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden, die vorhandenen Bäume und Sträucher unter Kennzeichnung der wegen des Bauvorhabens zu beseitigenden Bäume und Sträucher; die vorhandenen und geplanten Bäume und Sträucher sind nach ihrer Art zu bezeichnen; für die vorhandenen Bäume sind auch ihre Größe und ihr Stammumfang in 1 m Höhe über der Geländeoberfläche anzugeben,
die technischen Anlagen zur Gewinnung von Heiz- und Kühlenergie, elektrischer Energie und zur Brauchwassererwärmung auf dem Grundstück und auf der Dachfläche,
die Flächen auf dem Baugrundstück, die von Baulasten betroffen sind, sowie Flächen auf den benachbarten Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind,
die Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauche-, Gülle- und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen,
ortsfeste Behälter und andere Anlagen im Freien zum Lagern von Gas, Öl, brennbaren Flüssigkeiten oder wassergefährdenden Stoffen,
Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für die Telekommunikation, für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und für die Abwasserentsorgung sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.
Die Angaben über Abstandsflächen nach Absatz 3 Nummer 9 sind gesondert aufzunehmen und rechnerisch zu erläutern.
Der Inhalt des Lageplanes nach Absatz 3 Nummer 11 und 12 ist gesondert (Freiflächengestaltungsplan) darzustellen. In den Freiflächengestaltungsplan sind auch die Angaben nach Absatz 3 Nummer 13 bis 17 aufzunehmen, sofern dies zur Wahrung der Übersichtlichkeit des Freiflächengestaltungsplanes nicht gesondert erforderlich ist.
Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
Für die Änderung baulicher Anlagen, bei der die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.