§ 7 BauVorlVO
Die Anlagen zur Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Grundstücksentwässerung) sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1 : 500 und in Entwässerungszeichnungen im Maßstab 1 : 100 darzustellen und, soweit erforderlich, hydraulisch zu berechnen sowie durch eine Beschreibung zu erläutern.
In dem Entwässerungsplan sind darzustellen:
das Grundstück mit Angaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 9 und 11, soweit dies für die Beurteilung der Grundstücksentwässerung erforderlich ist,
die Führung der vorhandenen, der geplanten und der zu beseitigenden Leitungen mit Wasserablaufstellen, Schächten und Abscheidern,
die Lage der vorhandenen und geplanten Brunnen,
die Lage der vorhandenen und geplanten Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen mit Angabe des täglichen Abwasseranfalls,
bei Anschluss an eine Sammelkanalisation die Sohlenhöhe an der Anschlussstelle, soweit möglich über Normal-Null und die Abmessungen der Kanalisation.
In die Entwässerungszeichnungen sind in schematischer Darstellung einzutragen:
die Grund-, Fall- und Anschlussleitungen mit Angabe der Querschnitte und des Gefälles, die Höhe der Grundleitungen im Verhältnis zur Straße und zur Einleitung in eine Sammelkanalisation oder in die eigene Abwasseranlage,
die Lüftung der Leitungen, die Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheider, Abwasserhebeanlagen und Rückstauvorrichtungen,
die Wasserablaufstellen unter Angabe ihrer Art,
die Höhenlagen der tiefsten zu entwässernden Stelle und der nicht überbauten Grundstücksfläche,
die vorgesehenen Werkstoffe oder Baustoffe.
Die Eintragungen nach den Absätzen 2 und 3 sind unter Angabe der Werkstoffe oder Baustoffe vorzunehmen und nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.
Kleinkläranlagen, Gruben, Sickeranlagen und Abscheider sind durch besondere Bauzeichnungen und Betriebsbeschreibungen darzustellen.