§ 12 BauVorlVO
Der Anzeige einer beabsichtigten Beseitigung baulicher Anlagen nach § 61 Absatz 4 Satz 2 der Landesbauordnung sind Lichtbilder und eine Lageplanskizze beizufügen, die außer den Grundstücksgrenzen Angaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6 und 7 enthalten muss, soweit dies für die Beurteilung der beabsichtigten Beseitigung baulicher Anlagen erforderlich ist. Eine Beschreibung der wesentlichen Konstruktionsmerkmale der baulichen Anlage und des vorgesehenen Vorgangs der Beseitigung sowie gegebenenfalls ein Rückbau- und Entsorgungskonzept sind beizufügen; der Rauminhalt ist anzugeben. Die für die beabsichtigte Beseitigung vorgesehenen Geräte und die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen sowie Name und Anschrift des Abbruchunternehmens sind anzugeben.
§ 1 Absätze 4 bis 6 und § 1a gelten entsprechend.