§ 2 BauVorlVO
Vervielfältigung der Flurkarte
Die Vervielfältigung der Flurkarte muss vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) erstellt und neuesten Datums sein. Sie muss die Grundstücke in einem Umkreis von 50 m um das Baugrundstück enthalten. In der Regel ist sie im Maßstab der Flurkarte zu fertigen. Der Maßstab darf jedoch nicht kleiner als 1 : 1250, in den ehemals pfälzischen Gebietsteilen nicht kleiner als 1 : 2500 sein. Sie muss die Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks, seine Fläche und - soweit vorhanden und im Flurkartenmaßstab darstellbar - die Spannmaße entlang den Grundstücksgrenzen, bei Beantragung von Abweichungen oder Befreiungen auch die Eigentümerinnen und Eigentümer der benachbarten Grundstücke enthalten.