Art. 45 32000D0265
Die Rückgabe der Sicherheit oder die Befreiung des selbstschuldnerischen Bürgen erfolgt — außer in den in Artikel 43 Absatz 6 vorgesehenen Fällen der Nichtausführung oder der verspäteten Ausführung — durch den Stellvertretenden Generalsekretär nach Maßgabe der Bestimmungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Bürgschaft.