Art. 41 32000D0265
Die Stellungnahmen des Vergabebeirats werden von dessen Vorsitzenden unterzeichnet. Damit Verzögerungen bei dem Verfahren infolge der Einschaltung des Vergabebeirats vermieden werden, können die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz — wenn sie dies für erforderlich halten — eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren eine Stellungnahme abzugeben ist. Die Stellungnahmen werden dem Stellvertretenden Generalsekretär und den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und der Schweiz mitgeteilt. Nach ordnungsgemäßer Prüfung dieser Stellungnahme fassen die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz einstimmig einen endgültigen Beschluss über die Angelegenheit. Sobald dieser Beschluss gefasst ist, werden der Vertrag oder die Verträge, der/die Gegenstand der jeweiligen Angelegenheit ist/sind, vom Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten und von den betreffenden Vertretern Islands, Norwegens und der Schweiz geschlossen.