Art. 43 32000D0265
Aufträge können gegen bloße Rechnung vergeben werden, wenn der voraussichtliche Wert der Lieferungen oder Dienstleistungen 2000 EUR nicht überschreitet.
Zur Sicherung der Vertragsausführung kann von den Lieferanten, Unternehmern oder Erbringern von Dienstleistungen im Rahmen der Garantiebedingungen eine vorherige Sicherheitsleistung verlangt werden. Diese Sicherheitsleistung muß nicht nur die Gesamtdauer der Garantie, sondern auch einen für die Inanspruchnahme der Garantie ausreichenden Zeitraum abdecken. Die Sicherheit muß grundsätzlich in einer auf Euro lautenden Zahlung auf ein Bankkonto bestehen, das eigens für diesen Zweck im Namen des Generalsekretariats des Rates eröffnet worden ist. Diese Sicherheitsleistungen können nur bei einem erstklassigen Kreditinstitut auf ein Euro-Konto für Sichteinlagen oder kurzfristige Einlagen eingezahlt werden.
Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach den handelsüblichen Bedingungen.
Die Hinterlegung einer solchen Sicherheit ist obligatorisch, wenn der Wert des betreffenden Auftrags mindestens die in der Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Schwellenwerte erreicht.
Diese Sicherheit kann durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines vom Rechnungsführer zugelassenen Dritten ersetzt werden. Die Bürgschaft lautet grundsätzlich auf Euro und unterliegt denselben Vorschriften wie die Sicherheitsleistung nach Absatz 2.
Bei Nichtausführung oder verspäteter Ausführung des Auftrags stellt der Stellvertretende Generalsekretär sicher, dass die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz für alle Schäden, Zinsen und Kosten schadlos gehalten werden, indem er den einer angemessenen Wiedergutmachung des Schadens entsprechenden Betrag von der Sicherheit abzieht, wobei es unerheblich ist, ob die Sicherheit unmittelbar von dem Lieferanten oder dem Unternehmer oder von einem Dritten geleistet wurde.