Erwägungsgrund 17 32003D0170
Was Island und Norwegen anbelangt, so stellt dieser Beschluss mit Ausnahme von Artikel 8 eine Entwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes dar, die unter den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem genannten Übereinkommen genannten Bereich fallen.