Erwägungsgrund 12 32003D0170
Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten in Anbetracht ihrer nationalen Erfordernisse in Drittstaaten und zu internationalen Organisationen entsandten Verbindungsbeamten bereits eine weit gehende Zusammenarbeit stattfindet. Allerdings sollten zur optimalen Nutzung der Ressourcen der Mitgliedstaaten Teilbereiche dieser Zusammenarbeit zwischen diesen Verbindungsbeamten ausgebaut werden.